Wichtige Rahmenbedingungen zu nachhaltiger Finanzierung/EU-Taxonomie und ökologischem Wirtschaften/EU-Lieferkettengesetz

EU-Taxonomie – gültig ab 1.1. 2023

Die EU-Taxonomieverordnung ist eine im EU-Aktionsplan „Sustainable Finance“ festgelegte Maßnahme und ein wichtiger Baustein des European Green Deal, mit dem die EU bis 2050 klimaneutral werden will. Die Verordnung enthält ein EU-weit einheitliches Klassifizierungssystem (Taxonomie) für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten.

Ziel der Verordnung ist die Lenkung von Kapitalströmen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Das Regelwerk (Taxonomie) enthält Kriterien, die bestimmen, ob bzw. in welchem Ausmaß eine wirtschaftliche Tätigkeit als ökonomisch nachhaltig einzustufen ist.

Eine Aktivität gilt als EU-Taxonomie-konform, wenn sie:

  1. Einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs EU-Umweltziele leistet.
  2. Die Beeinträchtigung anderer Umweltziele vermeidet.
  3. Soziale Mindeststandards (Arbeits- und Menschenrechtsstandards) einhält.
  4. Technische Bewertungskriterien (Screening-Kriterien) erfüllt.

Die Taxonomie-Verordnung verweist auf diese sechs Ziele

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Eine Taxonomie-konforme Aktivität muss eines der sechs Ziele unterstützen und darf keinem anderen widersprechen. 

EU-Lieferkettengesetz in Planung

Die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten (Lieferkettengesetz) zielt darauf ab, einheitliche Regeln für nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln festzulegen. Durch das Lieferkettengesetz soll die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in der gesamten Lieferkette sichergestellt werden. Derzeit wird auf EU-Ebene an einem Gesetzesentwurf gearbeitet, welcher die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten für Unternehmen festlegt. 

Die Expert:innen-Tipps 

  1. Prüfen Sie, ob Sie von der Taxonomieverordnung betroffen sind.
    Direkt betroffen sind Unternehmen, die Finanzprodukte in der EU vertreiben (Banken, Versicherungen, Asset-Manager) sowie Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen, die unter die Verpflichtung der nicht-finanziellen Berichterstattung (NFRD – Non-financial Reporting Directive) fallen. 

    Indirekt betroffen sind vor allem KMU, die zwar nicht unter die Berichtspflicht fallen, jedoch von ihren Geschäftspartner:innen im Rahmen der Liefer- und Wertschöpfungskette nach Taxonomie-relevanten Merkmalen ihrer Aktivitäten angefragt werden.

  2. Informieren Sie sich, was die Berichtspflicht beinhaltet und was genau von der Berichtspflicht umfasst ist. Nicht-Finanzunternehmen müssen in ihrem Lagebericht Folgendes darstellen:
    • Anteil der Umsatzerlöse, der mit ökologisch nachhaltigen Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird;
    • Anteil der Investitionen in Betriebsanlagen (CapEX), sowie
    • Anteil der Betriebsausgaben (OpEX), die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten verbunden sind.
    • Erläuterungen zur Ermittlung Taxonomie-konformer Aktivitäten sowie zur Berechnungsmethodik der Kennzahlen. 
  3. Gehen Sie systematisch und Schritt für Schritt bei der Umsetzung vor:
    • Analyse der wirtschaftlichen Aktivitäten auf deren Taxonomie-Relevanz
    • Überprüfung der Taxonomie-Konformität anhand der EU-Kriterien
    • Organisatorische Vernetzung von Nachhaltigkeitsabteilungen mit IT und Rechnungswesen
    • Definition neuer Indikatoren und Kontrollwerte 
  4. Achten Sie schon jetzt auf Standards für Nachhaltigkeit und Soziales in Ihrem gesamten Produktionszyklus.  
    Auch wenn Sie nicht unmittelbar vom kommenden Gesetz betroffen sind, so sind Sie es als Zulieferer oder sonstiges Glied einer Lieferkette eines unmittelbar verpflichteten Unternehmens. Dadurch sind Sie mittelbar betroffen. Dafür sollten Sie gewappnet sein, und das am besten frühzeitig!  
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